AGB

 

Verkaufsbedingungen gemäß den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Modellbauerhandwerkes

  1. Geltungsbereich

Für jede Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen oder mündliche Nebenabreden sind nicht gültig, wenn diese nicht ausdrücklich bestätigt werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die allgemeinen Bedingungen gelten auch für Reparaturaufträge. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragsausschließenden einig, dass dadurch die übrigen Bestimmungen gültig bleiben.

  1. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
  1. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb ausschließlich Fracht und Verpackung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die kalkulierten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
  2. Bis zur völligen Bezahlung des Liefergegenstandes und aller sonstigen Ansprüche aus sonstigen Rechtsgeschäften mit uns bleibt die gelieferte Ware einschließlich Verpackung unser Eigentum.
    Werden unser Erzeugnisse vor endgültiger Bezahlung weiterverkauft, so tritt der Besteller die Forderung aus dem Weiterverkauf schon jetzt an uns ab, auch bei Änderung oder Weiterverarbeitung der Ware. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von bevorstehender und vom Vollzuge einer Verpfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  3. Zahlung ist zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung netto. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen zu berechnen. Diskontspesen sind dem Lieferer zu vergüten.
  4. Tritt in den Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen zu ändern.
  5. Sind mehrere Rechnungen ausgestellt, so sind diese in der Reihenfolge des Ausstellungsdatums zu begleichen.
  6. Für Vormodelle, Formen, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die größeren Wert besitzen kann der Hersteller eine Abschlagszahlung in Höhe von
    30 % der Auftragssumme bei der Auftragserteilung verlangen.
  7. Die Einrede der Aufrechnung des Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
  1. Festformen
  1. Vormodelle, Formen, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag hergestellt werden, sind wegen der Konstruktionsleistung unser Eigentum, werden aber ausschließlich für die Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche schriftliche Einigung beider Parteien voraus. Die Kosten für die Herstellung der Formen trägt der Besteller.
  2. Die Formen werden für Nachbestellungen sorgfältig aufbewahrt und gepflegt. Wir haften nicht für Schäden die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Erfolgen vom Besteller innerhalb von 6 Monate keine Aufträge, so sind wir nicht zu weiteren Anschlussarbeiten verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder vorgehenden Bestellung vereinbart wurden.
  1.  Schutzrechte
  1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die von unseren Bestellern übergeben werden zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen. 
  1. Lieferzeit
  1. Die von uns genannte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten. Bei Unklarheiten über die Art der Ausführungen behalten wir uns Terminverlängerungen vor. Das gleiche gilt für Änderungswünsche.
  2. Schadensersatz wegen Terminüberschreitung ist ausgeschlossen
  1. Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht beim Verlassen der Erzeugnisse aus dem Herstellerbetrieb auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transportschäden oder Feuer versichert
  1. Gewährleistung
  1. Unter Berücksichtigung der DIN-Normen 1511, 1525-1527 leisten wir Gewähr für (hinsichtlich übergebener Werkstückzeichnungen bzw. übergebener gebilligter Planungszeichnungen) maßlich und qualitativ zeichnungsgerechte Ausführung. Darüber haften wir für die Funktionsfähigkeit des bestellten Werkes nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Zusage. Für Serienartikel sind die Durchschnittsausfallmuster maßgebend, die dem Besteller zur Prüfung vorgelegt wurden.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich und jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung zu erheben. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  3. Erweist sich eine Reklamation als begründet, so steht es in unserem Ermessen, ob wir den Fehler durch Änderung oder Ersatzlieferung beseitigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust der Gewährleistungsansprüche am bemängelten Stück nichts geändert werden.
  4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Reklamationen an Abgüssen werden nicht übernommen. Falls Modelle die Gießerei wechseln, werden erforderlichen Änderungen nur auf Berechnung ausgeführt und keinesfalls als Fehler unsererseits anerkannt.
  5. Modelle und Formeinrichtungen sind in allen Fällen vor der Verwendung auf Maßhaltigkeit und Einsatzfähigkeit vom Besteller zu prüfen. Durch rügelose Ingebrauchnahme gelten diese Werke als angenommen.
  1. Reparaturaufträge

Der Besteller überträgt bei Auftragserteilung das Eigentum an der zur Reparatur übergebenen Sache auf uns zur Sicherung unser Ansprüche aus dem Werkvertrag und aller sonstigen Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie bestehen. Auch bei Herausgabe der reparierten Sache bleibt das Eigentum bei uns. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber mit dem Fortbestehen des Sicherungseigentums einverstanden ist, bis zur Bezahlung der gesamten Reparaturkosen und der Erfüllung aller sonstigen Ansprüche aus anderem Rechtgrund. Hiervon bleiben die Ansprüche aus dem Werkpfandrecht und der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts unberührt.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen ist Altusried/Allgäu
  2. Für den Fall, dass die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, wird als Gerichtsstand Kempten/Allgäu vereinbart.
  3. Durch Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an.

 

Stand: 07/2022

 

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